Versionsverlauf


  • ab 13.06.2014 (aktuelle Fassung)

Art. 246c EGBGB - Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Redaktionelle Abkürzung
EGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-1

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

  1. 1.

    über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

  2. 2.

    darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,

  3. 3.

    darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

  4. 4.

    über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und

  5. 5.

    über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.