§ 29a FAG - Digitalfunk

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die Kommunen beteiligen sich an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit 60 Prozent der jährlich entstehenden Kosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebskosten beträgt

im Jahr 20071.299.100 EUR und
im Jahr 20082.060.000 EUR.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 34 die sich ab dem Jahr 2009 ergebenden Beträge durch Rechtsverordnung festzulegen. Dabei sind Überzahlungen und Nachzahlungen aus Vorjahren zu berücksichtigen.