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§ 17 LBodSchG - Sachverständige und Untersuchungsstellen (zu § 18 BBodSchG)

Bibliographie

Titel
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Amtliche Abkürzung
LBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2129

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, soweit Fragen des Gesundheitsschutzes betroffen sind im Einvernehmen mit dem für Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 BBodSchG und diesem Gesetz zu stellenden Anforderungen,
  2. 2.
    das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen,
  3. 3.
    Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
  4. 4.
    die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,
  5. 5.
    die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen

festzulegen.

(3) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag durch die zuständige Behörde oder von einer durch die Rechtsverordnung bestimmte Stelle zugelassen. Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt werden. Die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt.

(4) Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 BBodSchG durch andere Bundesländer gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Bei der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits zugelassenen sind, ist den Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stelle Rechnung zu tragen, soweit sie den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen genügen. Einzelheiten der Berücksichtigung von Zulassungsüberprüfungen im Sinne des Satzes 2 können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann auch bestimmen, dass die Zulassung im Sinne des Satzes 1 in Nordrhein-Westfalen nicht gilt, soweit in einem Bundesland die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen oder die Anforderungen an den Nachweis dieser Anforderungen erheblich hinter den in Nordrhein-Westfalen geltenden Anforderungen zurück bleiben.