§ 17 LBodSchG - Sachverständige und Untersuchungsstellen (zu § 18 BBodSchG)
Bibliographie
- Titel
- Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2129
(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, soweit Fragen des Gesundheitsschutzes betroffen sind im Einvernehmen mit dem für Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung
- 1.Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 BBodSchG und diesem Gesetz zu stellenden Anforderungen,
- 2.das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen,
- 3.Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
- 4.die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit
festzulegen. In der Rechtsverordnung können auch die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Hausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden.
(3) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag durch die zuständige Behörde oder von einer durch die Rechtsverordnung bestimmte Stelle zugelassen. Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt werden. Die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt.
(4) Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen durch andere Länder in der Bundesrepublik Deutschland werden anerkannt, wenn die jeweils geltenden Anforderungen vergleichbar sind. Näheres wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt.