§ 101 LPersVG - Theater und Orchester
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Die durch Bühnennormalvertrag verpflichteten Theatermitglieder und die Orchestermitglieder bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus. § 95 Satz 2 gilt entsprechend.