§ 32 LWO - Ausstattung der Wahlräume
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) In jedem Wahlraum ist ein genügend großer Tisch für den Wahlvorstand aufzustellen. Außerdem sind weitere Tische oder Pulte mit Schutzvorrichtungen (Wahlzellen) aufzustellen, die so beschaffen sein müssen, dass die Wählerinnen und Wähler unbeobachtet ihre Stimmzettel kennzeichnen und falten können. Zu diesem Zweck können auch Nebenräume benutzt werden, die jedoch mit dem Wahlraum verbunden sein müssen und nur durch ihn zugänglich und von ihm aus zu übersehen sind.
(2) In jeder Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.
(3) In jedem Wahlraum muss ein Abdruck des Landtagswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu dieser Verordnung nicht zu enthalten braucht, zu jedermanns Einsicht ausliegen.