§ 30 LWO - Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Die Stimmzettel werden nach dem Muster der Anlage 7 amtlich hergestellt. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin oder den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie sie oder er gewählt hat.

(2) Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach dem Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Aufdrucks.

(3) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck der Herstellerin oder des Herstellers keine Kennzeichen haben.

(4) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung in schwarzem Druck die im jeweiligen Wahlkreis zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge unter Angabe der Partei oder Wählergruppe und der Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und bei der Angabe der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.

(5) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(6) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen dem Muster der Anlage 8 entsprechen und müssen gummiert sein. Die Wahlbriefumschläge sollen dem Muster der Anlage 9 entsprechen.

(7) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.