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§ 32 LWO - Ausstattung der Wahlräume

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) In jedem Wahlraum ist ein genügend großer Tisch für den Wahlvorstand aufzustellen. Außerdem sind weitere Tische oder Pulte mit Schutzvorrichtungen (Wahlzellen) aufzustellen, die so beschaffen sein müssen, dass die Wähler unbeobachtet ihre Stimmzettel kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen können. Zu diesem Zwecke können auch Nebenräume benutzt werden, die jedoch mit dem Wahlraum verbunden sein müssen und nur durch ihn zugänglich und von ihm aus zu übersehen sind.

(2) In jeder Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.

(3) In jedem Wahlraum muss ein Abdruck des Landtagswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu dieser Verordnung nicht zu enthalten braucht, zu jedermanns Einsicht ausliegen.