§ 13 HPresseG
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
- Amtliche Abkürzung
- HPresseG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-2
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei einer Offenlegung nach § 5 Abs. 2 bis 5 oder 7 über die Inhaber- oder Beteiligungsverhältnisse wissentlich falsche Angaben macht.
(2) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstvertrieb als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 6 und § 7 Abs. 1) zuwiderhandelt. 2Auf die gleiche Strafe ist zu erkennen, wenn die Zuwiderhandlung durch falsche Angaben in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit begangen oder geduldet worden ist.