Versionsverlauf


§ 8 HPresseG

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Amtliche Abkürzung
HPresseG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-2

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt gefordert, sich versprechen lassen oder erhalten, so hat er diese Veröffentlichung innerhalb des Druckwerks in der üblichen Weise als Anzeige kenntlich zu machen.