§ 6 HPresseG
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
- Amtliche Abkürzung
- HPresseG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-2
1Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerks sind Name und Geschäftsanschrift des Druckers und, wenn das Druckwerk zur Verbreitung bestimmt ist, des Verlegers oder - beim Selbstvertrieb - des Verfassers oder Herausgebers zu nennen. 2Der Drucker kann statt mit seinem Namen auch mit seiner handelsgerichtlich eingetragenen Firma genannt werden. 3Wird der Verleger unter einer handelsgerichtlich eingetragenen Firma tätig, so sind Namen und Geschäftsanschrift der Vertretungsberechtigten zu nennen.