§ 55 LbV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
- Amtliche Abkürzung
- LbV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-1-2-F
(1) 1Die dienstliche Fortbildung wird von der obersten Dienstbehörde gefördert und geregelt. 2Die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen werden regelmäßig durch die obersten Dienstbehörden und durch die von ihnen beauftragten Behörden oder Stellen durchgeführt. 3Die Gelegenheit zur Fortbildung soll den Beamten möglichst gleichmäßig gegeben werden.
(2) 1Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der Einführungs-, Anpassungs- und Förderungsfortbildung teilzunehmen. 2Sie sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie den Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen gewachsen sind (Anpassungsfortbildung).
(3) 1Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. 2Ihnen soll unter Beachtung der Grundsätze des § 10 Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse auf einem höherwertigen Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung zu beweisen.
(4) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse nach Absatz 3 sind insbesondere das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, das Diplom der Hochschule für Politik München und andere Bildungsabschlüsse anzusehen.