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  • ab 01.09.1980 (außer Kraft)

§ 56 LbV - Übernahme von Beamten und Wiedereinstellung früherer Beamter von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes(1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Amtliche Abkürzung
LbV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-2-1-2-F

(1) 1Bei der Einstellung eines Beamten von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes kann von der vorgeschriebenen Probezeit abgesehen werden, wenn der Beamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer Laufbahn derselben Laufbahngruppe berufen worden ist. 2Sie gilt als abgeleistet, soweit der Beamte nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Probezeit in der entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat. 3Von einer erneuten Probezeit kann auch dann abgesehen werden, wenn ein Beamter auf Lebenszeit die Befähigung für eine Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe außerhalb des Aufstiegs erworben hat und in die neue Laufbahn übernommen wird. 4Die Übertragung eines Amts der neuen Laufbahn kann von einer höchstens einjährigen Bewährungszeit abhängig gemacht werden; während der Bewährungszeit verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Rechtsstellung.

(2) 1Bei der Übernahme eines Beamten von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes ist die Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt abweichend von § 9 Abs. 1 zulässig, wenn er in einem seiner letzten Dienststellung gleichwertigen Amt übernommen wird. 2Wird der Beamte in einem höheren Amt als dem bisherigen Amt übernommen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei der Wiedereinstellung eines früheren Beamten von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).