§ 125 SVG - Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-12
1Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
1. | nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1 | 150.000 Euro, |
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2. | nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1 | 100.000 Euro, |
3. | nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 2 | 40.000 Euro, |
4. | nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 3 | 20.000 Euro. |
2Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.