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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 125 SVG - Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-12

1Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1.nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1150.000 Euro,
2.nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1100.000 Euro,
3.nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 240.000 Euro,
4.nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 320.000 Euro.

2Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.