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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 119 SVG - Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-12

(1) 1Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

  1. 1.

    § 40 Absatz 8 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    Zeitpunkt der Versetzung in den RuhestandMinderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (Prozent)Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (Prozent)
    vor dem 1.1.20021,83,6
    vor dem 1.1.20032,47,2
    vor dem 1.1.20043,010,8
  2. 2.

    § 39 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    Zeitpunkt der Versetzung in den RuhestandUmfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln
    vor dem 1.1.20025
    vor dem 1.1.20036
    vor dem 1.1.20047