§ 27 SSpG - Beteiligungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die, wenn die Unternehmen Geschäfte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 betreiben, nach Anhörung des Sparkassenverbandes Saar entscheidet. Eine Zustimmung zu Beteiligungen an Unternehmen, die keine Geschäfte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 betreiben, ist nicht erforderlich, wenn die Beteiligung keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Sparkasse hat.