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§ 10 Nds. ArbZVO - Ermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016300000

Die Ermächtigung zur Regelung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes sowie der Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen wird auf das Innenministerium übertragen.