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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

§ 2 Nds. ArbZVO - Regelmäßige Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016300000

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. 2Sie vermindert sich für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende Zeit.

(2) Arbeitstage sind die Werktage mit Ausnahme der Sonnabende.

(3) 1Der 24. und der 31. Dezember sind dienstfrei. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.