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§ 26 LRiG - Anfechtung der Wahl

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

Unter den Voraussetzungen und innerhalb der Frist des § 25 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes können drei wahlberechtigte Richter sowie der Präsident und der Aufsicht führende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist, die Wahl anfechten. Gehören einem Gericht weniger als fünf wahlberechtigte Richter an, so sind zwei Wahlberechtigte zur Anfechtung berechtigt.