§ 163 StrlSchV - Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- Amtliche Abkürzung
- StrlSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-24-2
(1) Bei der Optimierung von Art, Umfang und Dauer der Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes sind die Vor- und Nachteile der verschiedenen Maßnahmen abzuwägen.
(2) Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Eigenschaften der Altlast und des Standorts einschließlich der Nutzungs- und Expositionsverhältnisse,
- 2.
die derzeitige Exposition durch die Altlast und die Prognose über die zukünftige Entwicklung der Exposition,
- 3.
die durch die Maßnahmen zu erreichende Verminderung der Exposition,
- 4.
die zusätzliche Exposition für Arbeitskräfte und die Bevölkerung durch die Maßnahmen,
- 5.
die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen sowie für die Nachsorge,
- 6.
die Veränderungen der Altlast, der geschaffenen Barrieren und der Ausbreitungsbedingungen, die die Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen, sowie jeweils deren Konsequenzen für die Exposition und die Kosten; in Betracht zu ziehen sind hydrologische, geochemische und geomechanische Prozesse innerhalb der Altlast sowie externe geologische, klimatische und biologische Einflüsse,
- 7.
die Stabilität der Maßnahmen gegenüber unzureichender oder unterbleibender Nachsorge und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Exposition und die Kosten,
- 8.
die langfristigen negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und
- 9.
die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Belange der Betroffenen.