Anlage 19 StrlSchV - Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- Amtliche Abkürzung
- StrlSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-24-2
(zu § 181)
Teil 1:
Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.
Tabelle 1
Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
System | Zahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Zahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Anmerkungen | |
A | Medizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen | |||
A 1 | Aufnahmegeräte | |||
A 1.1 | Aufnahmegeräte | 20 | 10 | Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste - mindestens fünf - und ortsveränderliche Aufnahmegeräte geprüft werden. |
A 1.2 | Mammographiegeräte | 10 | 5 | Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 1.1 erworben werden. |
A 2 | Durchleuchtungsgeräte | |||
A 2.1 | Durchleuchtungsgeräte | 30 | 15 | Dazu gehören auch Angiographie-, digitale Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herzkatheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte, die für die Herzkatheter, DSA oder Interventionen genutzt werden. |
A 2.2 | C-Bogengeräte | 10 | 5 | Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogengeräte, mit denen Untersuchungen zur Lokalisation am Körperstamm, an Extremitäten, Schultern und Hüftgelenken sowie Implantation von Katheter- und Portsystemen durchgeführt werden. |
A 3 | Computertomographiegeräte | 10 | 5 | Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 2.1 erworben werden. |
A 4 | Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen | |||
A 4.1 | Dentalaufnahmegeräte mit Tubus | 10 | 5 | |
A 4.2 | Spezial-Dentalaufnahmegeräte | 10 | 5 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden. |
A 5 | Therapiegeräte | 5 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu drei Systeme nach D 1 angerechnet werden. |
B | Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler | |||
B 1 | Feinstruktur- und Grobstrukturuntersuchungsgeräte | 20 | 10 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste und ortsveränderliche Grobstrukturuntersuchungsgeräte geprüft werden. |
B 2 | Hoch-, Vollschutz- und Basisschutzgeräte und Schulröntgeneinrichtungen | 5 | 2 | Die Qualifikation für die Prüfung von Systemen nach B 2 kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach B 1 erworben werden. |
B 3 | Störstrahler | 5 | 2 | Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope und Excimer-Laser. Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Geräteart B 1 zuzuordnen. |
C | Tiermedizinische Röntgeneinrichtungen | |||
C 1 | Ortsfeste und mobile Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräte | 10 | 5 | Humanmedizinische Systeme nach A 1 und A 2 können als vergleichbare Systeme gezählt werden. |
C 2 | Computertomographiegeräte | 5 | 2 | Humanmedizinische Systeme nach A 3 können als vergleichbare Systeme gezählt werden. |
Tabelle 2
Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG
Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
System | Zahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Zahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden Systeme | Anmerkungen | |
D | Medizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)1 | |||
D 1 | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die keiner Errichtungsgenehmigung bedürfen | 10 | 5 | Beschleuniger Beim Erwerb der Qualifikation müssen drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. |
D 2 | Bestrahlungsvorrichtungen für Brachytherapie | 5 | 2 | Falls die Qualifikation unabhängig von D 1 erworben wird, müssen beim Erwerb der Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. |
E | Nichtmedizinisch genutzte Systeme | |||
E 1 | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die einer Errichtungsgenehmigung bedürfen | 2 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prüfung den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. |
E 2 | Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, ausgenommen E 1 und E 2a | 5 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. |
E 2a | Laseranlagen mit Bestrahlungsstärken bis 1016 W/cm2 | 5 | 2 | Bei Erwerb oder Erhalt einer Qualifikation zusätzlich zu der Qualifikation für Prüfungen von Anlagen nach E 2 reduzieren sich die Zahlen der zu prüfenden Systeme auf 2 (Spalte 2) und 1 (Spalte 3). |
E 3 | Bestrahlungsvorrichtungen mit radioaktiven Quellen | 2 | 2 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1, D 2 oder E 1 werden angerechnet. |
E 4 | Geräte für die Gammaradiographie | 5 | 2 | |
F | Umschlossene radioaktive Stoffe (Dichtheitsprüfungen) | 100 | 50 | Beim Erwerb der Qualifikation müssen die Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüfverfahren abdecken. |
Teil 2
Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen.
Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.