§ 62b AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Ist die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung und Umschulung im Sinne des Vierten Unterabschnitts oder einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 59 Abs. 1 notwendig, damit ein Arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar Bedrohter, der die Voraussetzungen des § 62a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt und innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn der Maßnahme Eingliederungsgeld bezogen hat, beruflich eingegliedert wird, gewährt die Bundesanstalt für die Dauer der Bildungsmaßnahme das Eingliederungsgeld nach § 62a. 2Die §§ 42, 44 Abs. 4 bis 6 und § 59e gelten entsprechend.
(2) Die durch die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung und Umschulung im Sinne des Vierten Unterabschnitts entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des § 45, die durch die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 59 Abs. 1 entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 erstattet.