§ 62b AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Trägern von Deutsch-Sprachlehrgängen werden für

  1. 1.
    Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
  2. 2.
    Asylberechtigte,
  3. 3.
    Kontingentflüchtlinge,

die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 62a haben und auch keine Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit für die Vergabe von Beihilfen zur schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung junger Aussiedler, junger Zuwanderer aus der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) sowie junger ausländischer Flüchtlinge - sog. Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbereich - vom 1. März 1988 (GMBl. S. 243) oder nach den Richtlinien des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit für die Gewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e.V., Bonn, und die Vergabe von Stipendien durch die Otto Benecke Stiftung an junge Aussiedler, junge Zuwanderer aus der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) sowie junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums - sog. Garantiefonds Hochschulbereich - vom 1. März 1988 (GMBl. S. 256) in Anspruch nehmen können, die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Lehrgänge und die Abgabe von Lernmitteln an die Teilnehmer unmittelbar entstehen, erstattet.

(2) Den Teilnehmern werden die notwendigen Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen unmittelbar entstehen, erstattet.

(3) Die Deutsch-Sprachlehrgänge nach Absatz 1 sollen mindestens 300, höchstens 600 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein.