§ 62b AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Teilnehmer erhalten für längstens zehn Monate Unterhaltsgeld, und zwar
- a)Aussiedler (§ 62a Abs. 1 Nr. 1) und Personen, die eine einmalige Überbrückungshilfe erhalten haben (§ 62a Abs. 1 Nr. 2) in Höhe von 63 vom Hundert,
- b)Asylberechtigte (§ 62a Abs. 1 Nr. 3) und Kontingentflüchtlinge (§ 62a Abs. 1 Nr. 4) in Höhe von 58 vom Hundert
des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. September des vorangegangenen Kalenderjahres; § 44 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die durch die Teilnahme entstehenden notwendigen Kosten werden erstattet.