§ 27 GemKV - Zeitbuch
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
- Amtliche Abkürzung
- GemKV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 632-1
(1) Die Einzahlungen und Auszahlungen sind getrennt voneinander einzeln oder nach den Absätzen 2 und 3 in Summen zusammengefasst im Zeitbuch zu buchen. Die Buchung umfasst mindestens
- 1.die laufende Nummer,
- 2.den Buchungstag,
- 3.ein Identifikationsmerkmal, das die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt, und
- 4.den Betrag.
Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluss nicht mehr geändert werden.
(2) Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Zeitbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Zeitbuch können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefasst gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.