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  • ab 11.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 30 GemKV - Buchungen im Sachbuch

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Amtliche Abkürzung
GemKV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
632-1

Die Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund der Kassenanordnung oder der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 2 zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.