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§ 7b LMKV - Vorhandener Alkoholgehalt

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
Amtliche Abkürzung
LMKV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-25

(1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist der bei 20 Grad Celsius bestimmte Alkoholgehalt zu Grunde zu legen.

(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol "% vol" anzufügen. Der Angabe kann das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc." vorangestellt werden.

(3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die in Anlage 3 aufgeführten Abweichungen zulässig. Die Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysemethode ergeben.