§ 5 SFG - Ausnahmen von den Arbeitsverboten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Gesetz Nr. 1040
- Amtliche Abkürzung
- SFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1131-1
(1) Von den Verboten nach § 4 Abs. 2 sind ausgenommen
- 1.Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind,
- 2.Die Tätigkeiten der lizensierten Postunternehmen sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
- 3.die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
- 4.die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,
- 5.Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglücks oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Sachen,
- 6.unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt oder in der Landwirtschaft,
- 7.die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus oder Garten,
- 8.Tätigkeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehören insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.
(2) Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu vermeiden. Eine Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.