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§ 4 SFG - Allgemeine Arbeitsverbote

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) Gesetz Nr. 1040
Amtliche Abkürzung
SFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1131-1

(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertage sind vorbehaltlich des § 5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen.