Versionsverlauf


  • ab 17.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 17f FStrG - Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls

Bibliographie

Titel
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Amtliche Abkürzung
FStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
911-1

Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfernstraßen.