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§ 5a FStrG - Zuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast

Bibliographie

Titel
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Amtliche Abkürzung
FStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
911-1

Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren. Im Saarland werden die Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.