§ 17h FStrG - Projektmanager
Bibliographie
- Titel
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Amtliche Abkürzung
- FStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 911-1
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
- 1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.
der Fristenkontrolle,
- 3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
- 5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 7.
der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.