§ 9 VersFondsG S-H - Beirat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG S-H)
- Amtliche Abkürzung
- VersFondsG S-H
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-18
(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er hat die Aufgabe, Berichte des Finanzministeriums über die Verwaltung und Anlage der Mittel sowie grundsätzliche Fragen der Konzeption und langfristigen Strategie des Sondervermögens zu erörtern und Beschlussfassungen über Stellungnahmen zu wesentlichen Fragestellungen zu treffen. Zu den Anlagerichtlinien ist er zu hören.
(2) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern, welche vom Finanzministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums sowie zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der Landesregierung sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Bezirk Nord -, des Deutschen Beamtenbundes - Landesbund Schleswig Holstein - und des Schleswig-Holsteinischen Richterverbandes - Verband der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - an. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Die genannten Spitzenorganisationen haben jeweils eine Frau und einen Mann für die Mitgliedschaft und deren Stellvertretung im Beirat vorzuschlagen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der jeweiligen Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt.
(3) Der Beirat kann im Einvernehmen aller Mitglieder weitere Sachverständige zur Beratung hinzuziehen. Diese Sachverständigen haben kein Stimmrecht.
(4) Der Vorsitz wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Finanzministeriums geführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch schriftliche Erklärung jederzeit niederlegen. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagen werden nicht erstattet.
(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.