§ 5 VersFondsG S-H - Verwendung des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG S-H)
- Amtliche Abkürzung
- VersFondsG S-H
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-18
(1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur nach Maßgabe des jeweiligen Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Versorgungsaufwendungen für die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Personen und diejenigen Ausgaben, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle der Versorgungsaufwendungen für diese Personen zu zahlen sind, verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend für die mit der Verwaltung des Sondervermögens unmittelbar verbundenen Kosten.
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2032 können Mittel nach Maßgabe des Haushalts zur Verstetigung und Begrenzung der haushalterischen Auswirkungen des Anstiegs der Versorgungsausgaben auf maximal 1,5 Prozent jährlich verwendet werden. Dabei darf der Vermögensbestand zum 1. Januar 2018 unter Berücksichtigung der Preisentwicklung nicht unterschritten werden. Anstelle einer Entnahme von Mitteln aus dem Versorgungsfonds kann eine Verrechnung mit den nach § 4 vorgesehenen Zuführungen erfolgen.
(3) Für den Zeitraum ab 2033 dürfen Mittel nach Maßgabe des Haushalts nur auf Grundlage eines auf Vorschlag des Finanzministeriums von der Landesregierung beschlossenen Entnahmeplans verwendet werden. Der Entnahmeplan enthält insbesondere den Bestand des Sondervermögens sowie die prognostizierte Entwicklung der Zuführungen, der Versorgungsaufwendungen und der Entnahmen in den jeweils nächsten zehn Jahren. Ist absehbar, dass das Sondervermögen das Ziel der langfristigen Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen verfehlen wird, sind im Entnahmeplan ferner geeignete Gegenmaßnahmen aufzuzeigen, um das Sondervermögen als Grundlage für die Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen dauerhaft zu erhalten. Der Entnahmeplan ist dem Finanzausschuss des Landtages zur Unterrichtung vorzulegen.
(4) Höhe und Zeitpunkt der Entnahmen werden durch die Haushaltsgesetze geregelt.