§ 4 VersFondsG S-H - Zuführung der Mittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG S-H)
- Amtliche Abkürzung
- VersFondsG S-H
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-18
(1) Das Sondervermögen wird aus den Zuführungen der nach § 2 am Sondervermögen beteiligten Dienstherren gemäß den Absätzen 2 bis 5 und den daraus erzielten Erträgen finanziert.
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2032 werden dem Sondervermögen Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes zugeführt. Richtgröße bildet die für das Jahr 2017 geleistete Abführung aus dem Landeshaushalt zur Versorgungsrücklage. Die Zuführungen erfolgen durch das Finanzministerium zu Lasten des Einzelplans 11.
(3) Ab 1. Januar 2020 sind Zuführungen für die ab diesem Zeitpunkt in den Dienst des Landes tretenden Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und sonstige Amtsträgerinnen und Amtsträger mit Dienst- oder Amtsbezügen im Sinne des § 2 Absatz 1 zu leisten. Der anfängliche monatliche Mindestbetrag beträgt 100 Euro für die jeweils neu besetzten Stellen (Vollzeitäquivalente). Zuführungen sind nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel bis zur Höhe einer nach handelsrechtlichen Grundsätzen durchschnittlich erforderlichen Pensionsrückstellung möglich.
(4) Für beurlaubte Personen im Sinne des § 2 Absatz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind Zuführungen entsprechend Absatz 3 zu leisten.
(5) Dem Sondervermögen können nach Maßgabe des Haushalts weitere Mittel zugeführt werden.
(6) Zuführungen und Entnahmen (§ 5) haben sich an den Zielen einer langfristigen Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen und einer Verstetigung der Ausgaben zu orientieren.
(7) Die Zuführungen nach Absatz 3 und 4 erfolgen durch das Finanzministerium zu Lasten des Einzelplans 11 zum 15. Dezember eines Kalenderjahres. Basis der Zuführungen bilden jährliche Meldungen der Ressorts zu dem Bestand der ab 1. Januar 2020 eingestellten Personen im Sinne des § 2 Absatz 1.