Versionsverlauf


  • ab 09.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 1 Art29VerfG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Redaktionelle Abkürzung
Art29VerfG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-11

Beamtinnen und Beamte, die im Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzugs oder der Polizei beschäftigt sind, dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Das gilt im Bereich der Rechtspflege nur für Beamtinnen und Beamte, die hoheitlich tätig sind.