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  • ab 09.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 4 Art29VerfG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Redaktionelle Abkürzung
Art29VerfG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-11

Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und andere in der Ausbildung befindliche Personen können Ausnahmen von den §§ 1 und 2 zugelassen werden. Die beamtenrechtliche Entscheidung trifft die Dienstbehörde, die Entscheidung in den übrigen Fällen die jeweils zuständige Personalstelle.