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  • ab 09.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 2 Art29VerfG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Redaktionelle Abkürzung
Art29VerfG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-11

Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.