§ 1 LWPG - Wahlprüfung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-2
Der Wahlprüfungsausschuss des Landtags entscheidet auf eine Wahlbeanstandung
- 1.über die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag,
- 2.über die Gültigkeit der Volksentscheide,
- 3.ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag infolge Verzichts, Wegfall der Wählbarkeit, nachträglicher Änderung des Wahlergebnisses oder auf Grund des § 29 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz verloren hat,
- 4.ob ein nachträglich berufener Abgeordneter im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag wählbar war und die Voraussetzungen seiner Berufung gegeben waren,
- 5.gegen Beschwerdeentscheidungen des Kreiswahlleiters wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses oder Versagung des Wahlscheins (§§ 7 und 8 des Landeswahlgesetzes).
Sofern in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder des Volksentscheids Rechte von denjenigen, die die Wahlbeanstandung erhoben haben, verletzt wurden, stellt der Wahlprüfungsausschuss diese Rechtsverletzung fest.