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§ 1 LWPG - Wahlprüfung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Amtliche Abkürzung
LWPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-2

Der Wahlprüfungsausschuss des Landtags entscheidet auf eine Wahlbeanstandung

  1. 1.
    über die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag,
  2. 2.
    über die Gültigkeit der Volksentscheide,
  3. 3.
    ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag infolge Verzichts, Wegfall der Wählbarkeit, nachträglicher Änderung des Wahlergebnisses oder auf Grund des § 29 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz verloren hat,
  4. 4.
    ob ein nachträglich berufener Abgeordneter im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag wählbar war und die Voraussetzungen seiner Berufung gegeben waren,
  5. 5.
    in den Fällen der §§ 7 und 8 des Landeswahlgesetzes; dabei befindet der Wahlprüfungsausschuss auch über die Behauptung des Stimmberechtigten, durch Maßnahmen der Wahlbehörden in seinen Rechten verletzt zu sein.