Versionsverlauf


  • ab 25.02.1975 (aktuelle Fassung)

§ 12 LWPG - Vorlage an den Verfassungsgerichtshof

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Amtliche Abkürzung
LWPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-2

Hat der Wahlprüfungsausschuss Zweifel, ob eine Vorschrift, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit Verfassungsrecht vereinbar ist, legt er die Wahlprüfungssache dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vor.