§ 12 LWPG - Vorlage an den Verfassungsgerichtshof
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-2
Hat der Wahlprüfungsausschuss Zweifel, ob eine Vorschrift, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit Verfassungsrecht vereinbar ist, legt er die Wahlprüfungssache dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vor.