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§ 126 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

(1) Ein von der Gutachterstelle bestimmtes ärztliches Mitglied nimmt die nach den §§ 3 und 4 des Kastrationsgesetzes vorgeschriebenen Aufklärungen, insbesondere über Grund, Bedeutung, Folgen und Nachwirkungen der Kastration oder der anderen Behandlungsmethode, vor. Befindet sich der Betroffene in einer geschlossenen Anstalt, so ist die Aufklärung auch darauf zu erstrecken, dass er durch die Kastration oder die andere Behandlungsmethode nach § 4 des Kastrationsgesetzes keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung erlangt. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass es in seinem eigenen Interesse ratsam ist, sich nach der Kastration Nachuntersuchungen zu unterziehen.

(2) Die Ehegattin des Betroffenen soll angehört werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht oder die Anhörung im Einzelfall untunlich ist.

(3) Die nach dem Kastrationsgesetz für die Zulässigkeit der Kastration öder einer anderen Behandlungsmethode erforderlichen Einwilligungs- oder Einverständniserklärungen sind gegenüber der Gutachterstelle schriftlich oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Niederschrift der Gutachterstelle abzugeben.

(4) Die Gutachterstelle kann über den Antrag auf Bestätigung schon vor einer nach. § 6 des Kastrationsgesetzes erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung entscheiden.

(5) Wird die Bestätigung erteilt; sind darin aufzunehmen

  1. 1.
    der Zeitpunkt, zu dem sie ihre Wirksamkeit verliert,
  2. 2.
    ein Hinweis darauf, dass Nachuntersuchungen ratsam sind,
  3. 3.
    in den Fällen des § 6 des Kastrationsgesetzes ein Hinweis darauf, dass die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich ist.

(6) Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlung begonnen wird. Die Wirksamkeit der Bestätigung kann auf Antrag einer der in § 123 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen von der Gutachterstelle um ein Jahr verlängert werden.