§ 125 HeilBerG - Entscheidung und Bekanntgabe
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 502-1
(1) Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den weiteren nach § 123 Abs. 3 antragsberechtigten Personen schriftlich bekannt zu geben; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine die Bestätigung oder das Zeugnis versagende Entscheidung ist zu begründen. Dabei ist auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.