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§ 119 HeilBerG - Ausschluss im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es

  1. 1.

    den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder

  2. 2.

    zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Art steht.