§ 119 HeilBerG - Ausschluss im Einzelfall
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 502-1
Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es
- 1.
den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder
- 2.
zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Art steht.