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§ 116 HeilBerG - Mitglieder der Gutachterstelle

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

Die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden besteht aus zwei ärztlichen Mitgliedern, von denen ein Mitglied Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sein muss, und einem Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzt.