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§ 10 HmbIngG - Versagung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

(1) Die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure ist einer Bewerberin oder einem Bewerber zu versagen,

  1. 1.

    solange ihr oder ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung der Berufsaufgaben einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs verboten oder nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbstständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist oder

  2. 2.

    wenn sie oder er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass sie oder er zur Erfüllung der Berufsaufgaben einer Beratenden Ingenieurin oder eines Beratenden Ingenieurs ungeeignet ist.

(2) Die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure kann einer Bewerberin oder einem Bewerber versagt werden,

  1. 1.

    solange sie oder er infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist,

  2. 2.

    wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

    1. a)

      von ihr oder ihm eine Vermögensauskunft nach § 802c oder § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben wurde,

    2. b)

      das Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen eröffnet wurde oder mangels Masse nicht eröffnet werden konnte.