§ 4 BVO - Berücksichtigungsfähige Angehörige

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig. In den Fällen der §§ 11 bis 46, 48 und 50 bis 53 gilt dies nur, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe bei

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften 20.450,00 EUR und

  2. 2.

    nach dem 31. Dezember 2011 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften den steuerrechtlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes

nicht übersteigen. Die Einkunftsgrenze des Satzes 2 Nr. 2 gilt auch bei vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen oder Lebenspartnerschaften, wenn der Beihilfeanspruch erst nach dem 1. Januar 2012 entstanden ist. Werden die Beträge des Satzes 2 im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist die Höhe der Einkünfte nachzuweisen. Satz 2 Nr. 2 gilt nicht für Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Leistungsausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung).

(2) Kinder der beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder, für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nur entfällt, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag wegen der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) nicht gewährt wird. Für Kinder einer beihilfeberechtigten Person, in deren Bezügen kein Familienzuschlag enthalten ist, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, sofern die sachlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder beim Familienzuschlag gegeben wären.

(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sowie Geschwister der beihilfeberechtigten Person oder ihrer Ehegattin, ihres Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners sind nicht berücksichtigungsfähig.