§ 5 BMG-AG LSA - Datenübermittlung der Meldebehörden an die Landesinformationsstelle für Meldedaten
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BMG-AG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 210.8
(1) Zur Inbetriebnahme des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes haben die Meldebehörden der Landesinformationsstelle für Meldedaten zu einem von dem für Melderecht zuständigen Ministerium zu bestimmenden Stichtag aus den in ihren Melderegistern gespeicherten Daten die in § 4 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise zu übermitteln.
(2) Zur Fortschreibung des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes übermitteln die Meldebehörden der Landesinformationsstelle für Meldedaten Änderungen im Melderegister spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die Daten und Hinweise gespeichert wurden.
(3) Die Landesinformationsstelle für Meldedaten prüft vor Übernahme in den Zentralen Meldedatenbestand des Landes Vollständigkeit und Plausibilität der von den Meldebehörden übermittelten Daten und Hinweise. Sind diese unrichtig oder unvollständig, unterrichtet die Landesinformationsstelle für Meldedaten unverzüglich die betroffene Meldebehörde. Auf Anforderung der Landesinformationsstelle für Meldedaten hat die Meldebehörde die Daten und Hinweise zur Fortschreibung des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes erneut zu übermitteln.
(4) Die Speicherung, Änderung oder Löschung von Daten und Hinweisen im Zentralen Meldedatenbestand des Landes erfolgt ausschließlich aufgrund der Datenübermittlungen der Meldebehörden nach den Absätzen 1 bis 3. Für die Richtigkeit und Aktualität der zur Fortschreibung des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes übermittelten Daten und Hinweise sind die Meldebehörden verantwortlich.