§ 1 BMG-AG LSA - Meldebehörden
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BMG-AG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 210.8
(1) Meldebehörden sind die Gemeinden.
(2) Fachaufsichtsbehörde für eine kreisangehörige Gemeinde ist der jeweilige Landkreis, für eine kreisfreie Stadt das Landesverwaltungsamt. Das Landesverwaltungsamt ist die obere Fachaufsichtsbehörde und das für Melderecht zuständige Ministerium ist die oberste Fachaufsichtsbehörde.
(3) Die Aufgaben als Meldebehörden werden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. Soweit die Kosten nicht durch Verwaltungsgebühren oder Auslagenerstattung gedeckt sind, werden sie durch Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz abgegolten.