§ 92 HSchG - Staatliche Schulaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Das gesamte Schulwesen steht nach Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 56 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in der Verantwortung des Staates. Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Vorbereitung auf neue pädagogische Problemstellungen, der Organisationsentwicklung und der Koordination schulübergreifender Zusammenarbeit zu beraten und zu unterstützen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken die Schulaufsichtsbehörden (§ 94), das Amt für Lehrerbildung, die Studienseminare (§ 99) und das Institut für Qualitätsentwicklung (§ 99b) ihrer jeweiligen Aufgabenstellung entsprechend eng zusammen.
(2) Die Schulaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Qualität der schulischen Arbeit, insbesondere die Erfüllung der Standards, und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse auch durch Verfahren der Evaluation (§ 98) und die Durchlässigkeit der Bildungsgänge zu gewährleisten. Sie beraten und unterstützen die Schule bei der selbstständigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und treffen mit ihr Zielvereinbarungen, in denen auch die jeweiligen Ergebnisse der Schulinspektion (§ 98 Abs. 2) berücksichtigt werden. Die Schulen legen auf der Basis der Zielvereinbarungen Rechenschaft gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ab.
(3) Die von den Schulaufsichtsbehörden wahrzunehmende Aufsicht umfasst insbesondere
- 1.
die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen,
- 2.
die Dienstaufsicht über die Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlichen Schulen und in den in Nr. 4 genannten Schülerheimen,
- 3.
die Rechtsaufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen durch die Schulträger,
- 4.
die Aufsicht über die mit öffentlichen Gymnasien, Realschulen und Gesamtschulen verbundenen Schülerheime.
(4) Die Schulaufsichtsbehörden arbeiten bei der Aufsicht über die mit öffentlichen Schulen verbundenen Schülerheime und die Internate in öffentlicher und freier Trägerschaft eng mit den zuständigen Heimaufsichtsbehörden zusammen.